Arbeiterkammer-Rechtsexpertin Sandra Nowak nennt es ein „Volksmärchen“: den vermeintlichen Rechtsanspruch auf Umtausch. Besonders nach Weihnachten wollen viele Menschen ungewollte Geschenke umtauschen. Meistens funktioniere das auch, sagt Nowak, aber: „Das ist reine Kundenfreundlichkeit bzw. Kulanz des Unternehmens. Wenn ich im stationären Handel etwas kaufe, dann bin ich an einen Vertrag gebunden.“ Und das gilt eben auch für Weihnachtsgeschenke.
Hilfreich sei es jedenfalls, wenn die Schenkende dem Beschenkten die Rechnung gibt – und im besten Fall im Vorfeld mit dem Händler die Bedingungen für einen Umtausch festgelegt und auf der Rechnung vermerkt hat, sagt Nowak gegenüber noe.ORF.at. „Das heißt zum Beispiel: Kann ich nur Ware gegen Ware umtauschen oder Bargeld zurückverlangen? Oder bekomme ich einen Gutschein im Wert der umgetauschten Ware?“ Wichtig sei auch, die Frist festzulegen, bis zu der ein Umtausch möglich ist.
„Das wäre natürlich dann die optimale Variante. Dann hat man dann zwar nicht am Heiligen Abend ein schönes Weihnachtsgeschenk bekommen, aber zumindest ein paar Tage danach“, so Nowak. Im Onlinehandel ist die rechtliche Situation anders: „Bei sehr vielen Onlinekäufen habe ich innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten“, sagt Nowak. Allerdings seien auch hier die Fristen zu beachten.
Viele Händler sind in der Weihnachtszeit kulant„Was wir natürlich in der Praxis wissen, ist, dass sehr, sehr viele Händler in der Weihnachtszeit verlängerte Fristen einräumen, sowohl online als auch im stationären Handel. Wichtig ist aber, dass man das in den AGB überprüft“, sagt Konsumentenschutzexpertin Nowak. „Und im stationären Handel wissen wir auch, dass die Unternehmen sehr kundenfreundlich agieren und hier sehr oft wirklich diese Umtauschmöglichkeit machen.“
Ein beliebtes Geschenk zu Weihnachten sind Gutscheine: Laut einer Umfrage der Wirtschaftskammer Niederösterreich wollten rund 35 Prozent der Befragten ihren Lieben Gutscheine unter den Christbaum legen. Auch hier gilt es einiges zu beachten, sagt Nowak: „Wenn ich einen unbefristeten Gutschein bekomme, dann kann ich den 30 Jahre einlösen. Klingt toll, ist in der Praxis oftmals aber nicht so, weil wir ja gar nicht wissen, ob es das Unternehmen so lange gibt.“
Gutscheine: kein Anspruch auf Umtausch in BargeldBei befristeten Gutscheinen gelte es aufzupassen, ob die Frist gerechtfertigt ist, so Nowak: „Befristungen von sechs Monaten sind mit Sicherheit nicht gerechtfertigt. Also es braucht schon eine Rechtfertigung für diese Befristung. Ich würde sagen, wenn der Gutschein auf drei Jahre befristet ist, das wird schon okay sein.“
Einen Gutschein in Bargeld umzutauschen, auch darauf bestehe kein Rechtsanspruch. „Finde ich nur über einen Teil des Gutscheinwertes eine Ware, dann bekomme ich im Normalfall über den Rest wieder nur einen Gutschein ausgestellt“, erklärt die Konsumentenschutzexpertin.
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